Ermächtigungsgesetz vom 30. Juni 2003, Nr. 196
(Gesetz bezüglich des persönlichen Datenschutzes)
Artikel 7
Zugriffsrecht zu den persönlichen Daten und weitere Rechte
1. Der Interessent hat das Recht auf Bestätigung über das
Vorhandensein oder die Abwesenheit der ihn betreffenden persönlichen
Daten und deren Mitteilung in verständlicher Form, auch wenn diese
noch nicht registriert worden sind.
2. Der Interessent hat das Recht auf folgende Informationen:
a) die Herkunft der persönlichen Daten.
b) den Zweck und die Art der Verarbeitung.
c) die angewandte Logik im Falle der Verarbeitung mit Hilfe von elektronischen
Mitteln.
d) die Identifizierungsdaten des Inhabers, des Verantwortlichen und
des designierten Vertreters laut Artikel 5, Absatz 2.
e) Mitteilung der Gegenstände oder Gegenstandskategorien, denen
die Daten übermittelt werden, oder welche in Form von Vertretern,
Verantwortlichen oder Beauftragten im Staatsgebiet in dessen Besitz
gelangen.
3. Der Interessent hat das Recht auf:
a) die Aktualisierung, die Berichtigung und die Ergänzung der Daten,
sofern er daran Interesse hat.
b) die Löschung, die Umwandlung in anonyme Form oder die Sperrung
von illegal verarbeiteten Daten. Dies gilt insbesondere für Daten,
die für die Zweckerfüllung nicht erforderlich sind.
c) eine Bezeugung, dass die Vorgänge gemäß a) und b)
gegenüber Personen, an die die Daten weitergegeben wurden, bekannt
gemacht wurden, außer wenn die Erfüllung unmöglich oder
mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
4. Der Interessent hat das Recht die Verarbeitung der ihn betreffenden
Daten komplett oder teilweise zu verweigern:
a) aus legitimen Gründen, obwohl sie dem Sinne der Datenaufnahme
entsprechen.
b) wenn die Daten für die Zusendung von Werbungsmaterial, Direktverkauf
oder für die Durchführung von Marktforschungen o.ä. genutzt
werden sollen.